Norm
ABGB §1295 IIf9Rechtssatz
Kommt der Verkäufer seiner Leistungspflicht nicht nach, dann ist der vertragstreue Teil stets so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung der objektiv verletzten vertraglichen Leistungspflicht gestanden wäre. Verhaltensunrecht und Verschulden des Schuldners sind keine Haftungsvoraussetzungen. Einen entgangenen Gewinn hat er nur zu ersetzen, wenn er mit der Weiterveräußerung der Ware rechnen musste; dies ist allerdings beim Verkauf handelbarer Waren an einen Kaufmann stets zu bejahen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104929Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.03.2013