RS OGH 1996/2/6 10Ob518/95, 7Ob301/01t, 5Ob118/06y, 7Ob121/12p, 2Ob74/12i, 1Ob118/16h, 10Ob5/17h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1996
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Norm

ABGB §1304 A1
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art77

Rechtssatz

Soweit der durch eine Vertragsverletzung verursachte Schaden, einschließlich des entgangenen Gewinns, durch eine angemessene Maßnahme jedoch hätte verringert werden können, ist er nicht ersatzfähig. Eine mögliche Maßnahme der Schadensminderung ist dann angemessen, wenn sie unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben erwartet werden durfte. Dabei ist auf das Verhalten eines verständigen Ersatzberechtigten in gleicher Lage abzustellen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 518/95
    Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 Ob 518/95
    Veröff: SZ 69/26
  • 7 Ob 301/01t
    Entscheidungstext OGH 14.01.2002 7 Ob 301/01t
    Veröff: SZ 2002/1
  • 5 Ob 118/06y
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 118/06y
    nur: Eine mögliche Maßnahme der Schadensminderung ist dann angemessen, wenn sie unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben erwartet werden durfte. Dabei ist auf das Verhalten eines verständigen Ersatzberechtigten in gleicher Lage abzustellen. (T1)
  • 7 Ob 121/12p
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 121/12p
    nur T1
  • 2 Ob 74/12i
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 74/12i
    Auch; Veröff: SZ 2013/42
  • 1 Ob 118/16h
    Entscheidungstext OGH 18.10.2016 1 Ob 118/16h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist im konkreten Einzelfall nicht zu beanstanden, wenn es im Rahmen der Schadensminderungspflicht eine Veräußerung der Zertifikate durch den Anleger für zumutbar erachtete, weil diese noch vor Eintritt eines Kursverlusts die Risikoträchtigkeit der von ihr erworbenen Anlage erkannt hatte und auch noch nach Einhaltung einer angemessenen Überlegungsfrist diese mit Gewinn veräußern hätte können. (T2)
  • 10 Ob 5/17h
    Entscheidungstext OGH 21.02.2017 10 Ob 5/17h
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104931

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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