RS OGH 1996/2/6 10Ob518/95, 7Ob301/01t, 7Ob275/03x, 7Ob175/05v, 8Ob104/16a, 8Ob149/18x

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Veröffentlicht am 06.02.1996
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Norm

ABGB §863 H
ABGB §864a
ABGB §914 I
ABGB §914 II
HGB §346 B
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art8
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art9 Abs1
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art14

Rechtssatz

Für die Einbeziehung standardisierter Geschäftsbedingungen wie die AGB stellt das UN-Kaufrechtsübk keine besonderen Voraussetzungen auf. Die erforderlichen Regeln sind daher nach den Art 14 ff UN-Kaufrechtsübk, welche das äußere Zustandekommen eines Vertrages abschließend regeln, zu entwickeln. Demnach müssen die AGB um in einen Vertrag einbezogen werden zu können, nach dem dem Adressaten erkennbaren Willen der erklärenden Partei (Art 8 Abs 1 und 2 UN-Kaufrechtsübk) Bestandteil des Angebotes geworden sein. Dies kann auch stillschweigend geschehen oder sich aufgrund der Verhandlungen zwischen den Parteien oder sich aus einer zwischen ihnen entstandenen Gepflogenheit ergeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104921

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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