RS OGH 1996/2/6 10Ob518/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1996
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Norm

ZPO §228 B1aa
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art74

Rechtssatz

Bei Verkauf handelbarer Ware an eine Handelsfirma muß der Verkäufer damit rechnen, daß die Lieferung vertragswidriger Ware bzw. die Nichterfüllung von Lieferpflichten den Käufer seinen Abnehmern gegenüber haftbar machen kann; die klagende Partei hat daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle sich in Zukunft aus der Vertragsverletzung ergebenden Nachteile.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104934

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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