Norm
ZPO §228 B1aaRechtssatz
Bei Verkauf handelbarer Ware an eine Handelsfirma muß der Verkäufer damit rechnen, daß die Lieferung vertragswidriger Ware bzw. die Nichterfüllung von Lieferpflichten den Käufer seinen Abnehmern gegenüber haftbar machen kann; die klagende Partei hat daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle sich in Zukunft aus der Vertragsverletzung ergebenden Nachteile.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104934Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011