RS OGH 1996/2/6 10Ob519/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1996
beobachten
merken

Norm

JN §28
JN §104
LGVÜ Art17
LGVÜ Art18

Rechtssatz

Art 17 des Lugano-Abkommens sieht nur die Möglichkeit von Parteienvereinbarungen sowohl über die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes als auch über die internationale Zuständigkeit jeweils eines Vertragsstaates vor, wobei nach Art 18 ein unzuständiges Gericht wiederum eines Vertragsstaates auch durch rügelose Einlassung des Beklagten in das Verfahren zuständig gemacht werden kann. Wenn Parteien von Vertragsstaaten Gerichte eines dritten Staates vereinbaren (und damit gleichzeitig den eigenen Gerichten in den Vertragsstaaten derogieren), ist Art 17 nicht (mehr) anwendbar, und richtet sich die Zulässigkeit solcher Vereinbarungen damit wiederum (ausschließlich) nach dem nationalen Recht dieses dritten Staates.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103540

Dokumentnummer

JJR_19960206_OGH0002_0100OB00519_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten