Norm
JN §28Rechtssatz
Art 17 des Lugano-Abkommens sieht nur die Möglichkeit von Parteienvereinbarungen sowohl über die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes als auch über die internationale Zuständigkeit jeweils eines Vertragsstaates vor, wobei nach Art 18 ein unzuständiges Gericht wiederum eines Vertragsstaates auch durch rügelose Einlassung des Beklagten in das Verfahren zuständig gemacht werden kann. Wenn Parteien von Vertragsstaaten Gerichte eines dritten Staates vereinbaren (und damit gleichzeitig den eigenen Gerichten in den Vertragsstaaten derogieren), ist Art 17 nicht (mehr) anwendbar, und richtet sich die Zulässigkeit solcher Vereinbarungen damit wiederum (ausschließlich) nach dem nationalen Recht dieses dritten Staates.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103540Dokumentnummer
JJR_19960206_OGH0002_0100OB00519_9500000_002