Norm
ABGB §1295 Ia6Rechtssatz
Dem UN-Kaufrechtsübk liegt das Prinzip des vollen Schadensausgleiches (Art 74 UN-Kaufrechtsübk) zugrunde. Nähere Bestimmungen über die Schadensbemessung enthält das UN-Kaufrechtsübk nur für den Fall der Vertragsaufhebung infolge Vertragsverletzung in den Art 75 und 76 UN-Kaufrechtsübk. Eine Vertragsverletzung führt nämlich niemals kraft Gesetzes zur Aufhebung des Vertrages. Die Vertragsaufhebung ist vielmehr durch eine vom vertragstreuen Teil an den Vertragspartner gerichtete einseitige Erklärung geltend zu machen, die an keine bestimmte Form gebunden ist und grundsätzlich - mit Ausnahme der Fälle des Art 49 Abs 2 UN-Kaufrechtsübk - keiner Befristung unterliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104937Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021