RS OGH 1996/2/6 10Ob518/95, 6Ob311/99z, 1Ob292/99v, 7Ob301/01t, 4Ob159/11b, 1Ob218/12h, 4Ob110/19h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1996
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Norm

ABGB §1295 Ia6
ABGB §1323 A
ABGB §1331
4.EVHGB Art8 Nr2
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art41
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art49
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art74
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art75
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art76

Rechtssatz

Dem UN-Kaufrechtsübk liegt das Prinzip des vollen Schadensausgleiches (Art 74 UN-Kaufrechtsübk) zugrunde. Nähere Bestimmungen über die Schadensbemessung enthält das UN-Kaufrechtsübk nur für den Fall der Vertragsaufhebung infolge Vertragsverletzung in den Art 75 und 76 UN-Kaufrechtsübk. Eine Vertragsverletzung führt nämlich niemals kraft Gesetzes zur Aufhebung des Vertrages. Die Vertragsaufhebung ist vielmehr durch eine vom vertragstreuen Teil an den Vertragspartner gerichtete einseitige Erklärung geltend zu machen, die an keine bestimmte Form gebunden ist und grundsätzlich - mit Ausnahme der Fälle des Art 49 Abs 2 UN-Kaufrechtsübk - keiner Befristung unterliegt.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 518/95
    Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 Ob 518/95
    Veröff: SZ 69/26
  • 6 Ob 311/99z
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 311/99z
  • 1 Ob 292/99v
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 292/99v
    nur: Die Vertragsaufhebung ist vielmehr durch eine vom vertragstreuen Teil an den Vertragspartner gerichtete einseitige Erklärung geltend zu machen, die an keine bestimmte Form gebunden ist und grundsätzlich - mit Ausnahme der Fälle des Art 49 Abs 2 UN-Kaufrechtsübk - keiner Befristung unterliegt. (T1) Beisatz: Aus der Erklärung muss sich zweifelsfrei ergeben, dass der Käufer an dem Vertrag nicht festhalten will. (T2) Beisatz: Der im Schreiben des Rechtsvertreters enthaltene Hinweis, der Kläger werde nach - fruchtlosem - Verstreichen der Nachfrist Vertragsleistungen der Beklagten ablehnen, ist durchaus als Erklärung, (dann) den Vertrag aufzuheben, zu verstehen. (T3); Veröff: SZ 73/75
  • 7 Ob 301/01t
    Entscheidungstext OGH 14.01.2002 7 Ob 301/01t
    nur: Dem UN-Kaufrechtsübk liegt das Prinzip des vollen Schadensausgleiches (Art 74 UN-Kaufrechtsübk) zugrunde. (T4); Veröff: SZ 2002/1
  • 4 Ob 159/11b
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 159/11b
    Vgl auch; Beisatz: Die Vertragsaufhebung ist als ultima ratio nur dann gerechtfertigt, wenn eine besonders schwerwiegende Vertragsverletzung vorliegt, die so gewichtig ist, dass das Erfüllungsinteresse im Wesentlichen entfällt. (T5)
  • 1 Ob 218/12h
    Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 218/12h
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 4 Ob 110/19h
    Entscheidungstext OGH 05.07.2019 4 Ob 110/19h
    nur T1; Veröff: SZ 2019/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104937

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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