Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art1 Abs1 litaRechtssatz
Liegen die Voraussetzungen nach Art 1 Abs 1 lit a UN-Kaufrechtsübk nicht vor, so ist das UN-Kaufrechtsübk gemäß Art 1 Abs 1 lit b UN-Kaufrechtsübk auch dann anzuwenden, wenn die Regeln des IPRG zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen (Vorschaltlösung) (hier: auf den gegenständlichen Kaufvertrag ist daher wegen des in Österreich gelegenen Sitzes der beklagten Parteien als Verkäufer auf die Geschäftsbeziehung der Streitteile österreichisches Recht anzuwenden.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104918Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011