RS OGH 1996/2/6 10Ob518/95, 2Ob328/97t, 1Ob77/01g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1996
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Norm

UN-Kaufrechtsübk - CISG Art1 Abs1 lita
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art1 Abs1 litb
IPRG §35 Abs2
IPRG §36

Rechtssatz

Liegen die Voraussetzungen nach Art 1 Abs 1 lit a UN-Kaufrechtsübk nicht vor, so ist das UN-Kaufrechtsübk gemäß Art 1 Abs 1 lit b UN-Kaufrechtsübk auch dann anzuwenden, wenn die Regeln des IPRG zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen (Vorschaltlösung) (hier: auf den gegenständlichen Kaufvertrag ist daher wegen des in Österreich gelegenen Sitzes der beklagten Parteien als Verkäufer auf die Geschäftsbeziehung der Streitteile österreichisches Recht anzuwenden.)

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 518/95
    Entscheidungstext OGH 06.02.1996 10 Ob 518/95
    Veröff: SZ 69/26
  • 2 Ob 328/97t
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 2 Ob 328/97t
    nur: Liegen die Voraussetzungen nach Art 1 Abs 1 lit a UN-Kaufrechtsübk nicht vor, so ist das UN-Kaufrechtsübk gemäß Art 1 Abs 1 lit b UN-Kaufrechtsübk auch dann anzuwenden, wenn die Regeln des IPRG zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen (Vorschaltlösung). (T1); Beisatz: Auch § 35 iVm § 11 IPRG sind Regeln des internationalen Privatrechts, die von Art 1 Abs 1 lit b UNK angesprochen sind. Wenn die Parteien deshalb das Recht eines UNK-Mitgliedsstaates wählen, ist auch ohne ausdrücklicher Erwähnung, daß sie die Anwendung des UNK wünschen, dieses anzuwenden. (T2) Veröff: SZ 71/21
  • 1 Ob 77/01g
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 77/01g
    Vgl auch; Beisatz: Die Rechtswahl des österreichischen Rechts ohne Kundgabe eines dahingehenden Abwahlwillens ist nicht als konkludenter Ausschluss des UN-K zu werten, weil dieses als Bestandteil des vereinbarten Rechts auch von dieser Verweisung erfasst wird und im Rahmen seines Anwendungsbereichs dem sonst zur Anwendung kommenden unvereinheitlichen Recht vorgeht. (T3); Veröff: SZ 74/178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104918

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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