Norm
ASGG §11a Abs3 Z1Rechtssatz
Da gegen einen vom Berufungsgericht gefassten Aufhebungsbeschluss ohne Zulässigkeitsausspruch seiner weiteren Bekämpfungsmöglichkeit jeglicher Rekurs versagt ist, obliegt die Zurückweisungskompetenz gegen einen dennoch erhobenen Rekurs nach § 523 erster Satz ZPO bereits dem Erstgericht. Damit ist aber ein Fall des § 11a Abs 3 Z 1 ASGG für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes bloß durch einen Dreiersenat ohne Laienrichterbeteiligung gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102028Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015