RS OGH 1996/2/8 8ObA303/95

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Veröffentlicht am 08.02.1996
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Norm

AngG §27 Z6 Fall3

Rechtssatz

Wenngleich grundsätzlich als ausreichender Entschuldigungsgrund nur die Entrüstung über ein unmittelbar vorausgegangenes Verhalten des Gekränkten angesehen wird, ist bei fortgesetztem Verhalten des Dienstgebers, welches gravierend berechtigte Interessen des Dienstnehmers verletzt, an das die Entrüstung auslösende Verhalten des Dienstgebers ein weniger strenger Maßstab anzulegen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Erregung, Entlassung, Ehrverletzung, außerdienstliches Verhalten, Verstaatlichte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097382

Dokumentnummer

JJR_19960208_OGH0002_008OBA00303_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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