Norm
ABGB §1295 Ia2Rechtssatz
In Lohnfortzahlungsfällen ist der Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung ersatzfähig, ohne dass in jedem Einzelfall die fiktiven Kosten einer freiwilligen Weiterversicherung berechnet werden mussten. Als eigener, bloß mittelbarer Schaden des Dienstgebers nicht ersatzfähig sind Lohnsummensteuer, Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfenausgleichsfonds und Kammerumlage (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Unglücksfall, Verkehrsunfall, Dienstverhinderung, Drittschaden, Schadensverlagerung, Legalzession, VerdienstentgangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097724Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.06.2015