Norm
AlVG §9Rechtssatz
Den nach ihrem Zweck zwingenden gesetzlichen Anordnungen des § 9 Abs 5 bis 7 AlVG muß die Bestimmung des § 15 Z 2 1.Absatz des Kollektivvertrages für Arbeitnehmer in den Gartenbaubetrieben Oberösterreichs, wonach die Zusammenrechnung dann nicht stattzufinden hat, wenn der Dienstnehmer nach Wegfall des Hinderungsgrundes die Arbeit nicht wieder aufnimmt, als (nunmehr) gesetzwidrig weichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096966Dokumentnummer
JJR_19960208_OGH0002_008OBA00306_9500000_002