RS OGH 1996/2/8 8ObA306/95

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Veröffentlicht am 08.02.1996
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Norm

AlVG §9
KollV für die Arbeitnehmer in den Gartenbaubetrieben OÖ §15 Z2 Abs1

Rechtssatz

Den nach ihrem Zweck zwingenden gesetzlichen Anordnungen des § 9 Abs 5 bis 7 AlVG muß die Bestimmung des § 15 Z 2 1.Absatz des Kollektivvertrages für Arbeitnehmer in den Gartenbaubetrieben Oberösterreichs, wonach die Zusammenrechnung dann nicht stattzufinden hat, wenn der Dienstnehmer nach Wegfall des Hinderungsgrundes die Arbeit nicht wieder aufnimmt, als (nunmehr) gesetzwidrig weichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096966

Dokumentnummer

JJR_19960208_OGH0002_008OBA00306_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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