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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, in der Beschwerdesache des K in W, geboren 1981, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. Juni 2003, Zl. 236.471/7-II/04/03, betreffend § 4 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Parteien des Verfahrens haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem ihr Asylantrag gemäß § 4 Abs. 1 Asylgesetz (wegen Drittstaatensicherheit in der Slowakei) als unzulässig zurückgewiesen worden war, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde. Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
§ 44 Abs. 7 und 8 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101, lautet:
"(7) Am 1. Mai (2004) beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof anhängige Verfahren betreffend Bescheide gemäß § 4, BGBl. I Nr. 126/2002, und diesen zugehörige, bei den Gerichthöfen des öffentlichen Rechts anhängige Verfahren betreffend Asylerstreckungsbescheide, die nicht gemäß § 34 Abs. 1 VwGG oder § 19 Abs. 3 Z. 2 lit. a, b, d oder e VfGG durch Zurückweisung zu entscheiden sind, treten mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in das Stadium nach Zulassung des Verfahrens zurück. Diese Verfahren sind vom Bundesasylamt zu führen.
(8) Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, die Parteien eines solchen höchstgerichtlichen Verfahrens haben die Kosten für ihre Aufwendungen selbst zu tragen. Der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof hat die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesasylamt zuzuleiten; die Frist des § 73 AVG beginnt in diesen Fällen mit dem Einlangen des Beschlusses bei der Asylbehörde zu laufen."
Dazu wurde in den Gesetzmaterialien (AB 253 BlgNR XXII. GP 3f) erläuternd ausgeführt:
"Diese Bestimmungen dienen der Entlastung (...) der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Alle beim (...) Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren gemäß § 4 treten in das Stadium nach Zulassung im Sinne der Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 zurück und das Bundesasylamt hat diese Verfahren nach den Bestimmungen nach In-Kraft-Treten der Novelle 2003 zu Ende zu führen. Die Verfahren werden nicht in der Erstaufnahmestelle geführt, sondern in der zuständigen Außenstelle des BAA. (...)."
Dem Beschwerdefall liegt ein in Anwendung des § 4 AsylG (in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) ergangener Bescheid zugrunde. Das Verfahren war am 1. Mai 2004 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Gemäß § 44 Abs. 7 erster Satz AsylG trat daher mit In-Kraft-Treten der AsylG-Novelle 2003 am 1. Mai 2004 das Asylverfahren in das Stadium "nach Zulassung des Verfahrens zurück"; die Beschwerde war deshalb gemäß § 44 Abs. 8 erster Satz AsylG - ohne Zuspruch von Kosten - zurückzuweisen.
Schriftliche Ausfertigungen dieses Beschlusses werden den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugestellt und gemäß § 44 Abs. 8 letzter Satz AsylG dem Bundesasylamt zugeleitet. Die Akten des Verwaltungsverfahrens wurden von der belangten Behörde nicht vorgelegt.
Wien, am 24. Juni 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003200424.X00Im RIS seit
10.08.2004