RS OGH 1996/2/14 9ObA202/95, 9ObA120/03t

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Veröffentlicht am 14.02.1996
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Norm

EO §301
ABGB §1295 Ia3a

Rechtssatz

Während die Verletzung der Pflichten nach § 301 Abs 1 EO im Sinne des § 301 Abs 3 EO schadenersatzpflichtig macht und der Drittschuldner in diesem Falle für das Nichtvorliegen seines (groben) Verschuldens beweispflichtig ist, begründet die Schadenszufügung durch den Drittschuldner, die nicht durch Verletzung der in § 301 Abs 1 EO aufgelisteten Pflichten entsteht, eine Schadenersatzverpflichtung im Sinne des § 1295 ABGB mit der damit verbundenen Behauptungspflicht und Beweispflicht jedes Geschädigten für Schaden und Verursachung durch den Schädiger.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095170

Dokumentnummer

JJR_19960214_OGH0002_009OBA00202_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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