Norm
EO §292eRechtssatz
Bestand und Höhe des geschuldeten Entgelts ist allenfalls erst im Drittschuldnerprozeß festzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095168Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013