RS OGH 1996/2/15 15Os171/95, 11Os104/00, 13Os76/21g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1996
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5a
StPO §345 Abs1 Z10a

Rechtssatz

Sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken können nur aus jenen Aktenteilen dargetan werden, die rechtmäßigerweise der Einsicht des Angeklagten oder seines Verteidigers zugänglich sind. Eine Kenntnis von Vorgängen, die dem Beratungsgeheimnis unterliegen (§ 45 Abs 2 StPO, § 170 Abs 3 Geo) - durch wen immer dies ermöglicht wurde - kann nicht zum "Anfechtungsprivileg" jenes Angeklagten führen, dem das Beratungsgeheimnis durch einen gesetzwidrigen Vorgang zugänglich gemacht wurde. Vorgänge aus der Beratung können somit überhaupt nicht Gegenstand einer Tatsachenrüge sein; Erwägungen jener Mitglieder des Geschworenengerichtes bzw des Schwurgerichtshofes, die mit ihrer Meinung in der der Prozeßordnung gemäß durchgeführten Abstimmung nicht durchgedrungen sind, sind demnach bei Behandlung einer Tatsachenrüge unbeachtlich.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 171/95
    Entscheidungstext OGH 15.02.1996 15 Os 171/95
  • 11 Os 104/00
    Entscheidungstext OGH 12.09.2000 11 Os 104/00
    Vgl; Beisatz: Hier konnte der Zeuge mangels ladungsfähiger Anschrift nicht stellig gemacht werden. (T1)
  • 13 Os 76/21g
    Entscheidungstext OGH 29.09.2021 13 Os 76/21g
    Vgl; Beisatz: Das Protokoll über die Beratung und Abstimmung des Geschworenengerichts ist nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099678

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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