Norm
StPO §57 Abs2 BRechtssatz
Der Beschuldigte kann auf Beschwerde gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft auch ohne Verteidiger rechtswirksam verzichten. Für die analoge Anwendung des § 466 Abs 1 StPO besteht angesichts der jederzeitigen Möglichkeit des Beschuldigten, die Haftfrage einer Überprüfung zuzuführen, kein Bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097624Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009