RS OGH 1996/2/15 11Os19/96, 14Os20/09m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1996
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Norm

StPO §57 Abs2 B
StPO §174 Abs2
StPO §179 Abs3
StPO §179 Abs5

Rechtssatz

Der Beschuldigte kann auf Beschwerde gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft auch ohne Verteidiger rechtswirksam verzichten. Für die analoge Anwendung des § 466 Abs 1 StPO besteht angesichts der jederzeitigen Möglichkeit des Beschuldigten, die Haftfrage einer Überprüfung zuzuführen, kein Bedarf.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 19/96
    Entscheidungstext OGH 15.02.1996 11 Os 19/96
  • 14 Os 20/09m
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 14 Os 20/09m
    Vgl; Beisatz: Soweit die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde unter Berufung auf § 57 Abs 2 StPO Unwirksamkeit der Zurückziehung der Beschwerde gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft behauptet, weil der Beschuldigte keine Möglichkeit gehabt habe, sich zuvor mit seinem Verteidiger zu beraten, ist sie nicht berechtigt, weil diese Bestimmung sich - ungeachtet der in der Beschwerde relevierten Verwendung des Begriffs „Beschuldigter" (vgl §48 Abs 1 Z 2 StPO) - ausdrücklich nur auf den Verzicht auf Rechtsmittel gegen Urteile bezieht und ein daraus zu ziehender Umkehrschluss ergibt, dass auch der vertretene Beschuldigte ohne Beisein seines Verteidigers und Beratung mit diesem wirksam auf Beschwerde gegen Beschlüsse verzichten und demgemäß auch bereits erhobene Beschwerden zurückziehen kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097624

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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