Norm
ABGB §974Rechtssatz
Das Rechtsinstitut der Bittleihe nach § 974 ABGB setzt voraus, dass die Dauer des Gebrauchs nicht bestimmt und dass der Vertragsgegenstand gegen jederzeitigen Widerruf unentgeltlich überlassen worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083418Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016