RS OGH 1996/2/20 10ObS18/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1996
beobachten
merken

Norm

ASVG §253b
AbkSozSi Österreich - Großbritannien Art1 Abs1 Z15

Rechtssatz

Nach Art 1 Abs 1 Z 15 Abk ist unter "Alterspension" in bezug auf Österreich eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung für den Fall des Alters zu gewährende Geldleistung zu verstehen, also auch die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer.

Schlagworte

*GB*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103590

Dokumentnummer

JJR_19960220_OGH0002_010OBS00018_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten