Norm
EO §399 Abs1 Z4Rechtssatz
Wird nach Vorlage des Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Partei der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zurückgezogen, so ist ein solcher Sachverhalt dem § 399 Abs 1 Z 4 EO zu unterstellen (Aufhebung einer EV durch das Gericht erster Instanz über Antrag des Gegners der gefährdeten Partei infolge Wegfalles des zu sichernden Anspruches). Mangels eines Aufhebungsantrages ist vorerst weiterhin von der aufrechten Existenz der bekämpften einstweiligen Verfügung auszugehen und konsequenterweise auch von einer hiedurch für den Antragsgegner weiterhin gegebenen Beschwer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103346Dokumentnummer
JJR_19960220_OGH0002_0100OB01516_9600000_001