Norm
ABGB §94Rechtssatz
Die laufende (normale) Absetzung für Abnützung (AfA) bei Gebäuden führt zu keiner Reduktion der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Für die Berechnung eines Unterhaltsanspruchs ist daher das vom Unterhaltsschuldner erzielte Reineinkommen ohne Abzug der sich aus der laufenden (normalen) Afa ergebenden Steuerbegünstigung heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103146Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.08.2012