Norm
ZPO §577Rechtssatz
Das das Ingenieurkammergesetz ersetzende Ziviltechnikerkammergesetz behebt zwar mit seinem Wirksamkeitsbeginn mit 1.6.1994 die Möglichkeit der Bildung neuer Schiedsgerichte in der Form des Ingenieurkammergesetzes, nimmt aber mangels entsprechender rückwirkender Übergangsvorschrift den davor begründeten Vereinbarungen dieser Art nicht die Rechtswirksamkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102069Dokumentnummer
JJR_19960221_OGH0002_0070OB00502_9600000_001