- 3 Ob 503/96
Veröff: SZ 69/33
- 3 Ob 2218/96i
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 2218/96i
- 7 Ob 380/98b
- 7 Ob 43/99w
- 5 Ob 67/99k
Vgl auch
- 2 Ob 76/99m
Auch
- 1 Ob 133/99m
nur: Ein Anspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhalts ist mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche führen zu keiner Erhöhung dieser Bewertung. (T1)
- 9 Ob 124/99x
Auch
- 7 Ob 298/99w
- 7 Ob 346/99d
nur: Ein Anspruch auf Bezahlung des laufenden Unterhalts ist mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. (T2)
- 1 Ob 11/00z
- 6 Ob 92/00y
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht S 260.000. Unterhaltsansprüche sind gemäß
§ 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung. (T3)
- 9 Ob 115/00b
- 3 Ob 85/00x
Vgl auch; Beis wie T3
- 2 Ob 173/00f
nur T1; Beisatz: Hier: Rente wegen Körperbeschädigung. (T4)
Beisatz: Als Wert des Rechtes auf den Bezug von Renten wegen Körperbeschädigung oder eines Menschen ist nämlich das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen. (T5)
- 9 Ob 157/00d
nur T2
- 7 Ob 179/00z
- 2 Ob 294/00z
- 1 Ob 267/00x
Auch; Beisatz: Bereits fällig gewordene Ansprüche sind nicht zusätzlich neben dem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten. (T6)
- 9 Ob 34/01t
Vgl auch; Beis wie T3
- 3 Ob 248/00t
- 4 Ob 180/01a
Auch; Beisatz: Wird eine Erhöhung des Unterhaltsbetrags begehrt, errechnet sich der Streitwert nach dem dreifachen Jahresbetrag der begehrten Erhöhung. (T7)
- 1 Ob 254/01m
nur T1; Beisatz: Hier: Unwirksamer Verbesserungsauftrag mangels ordnungsgemäßer Zustellung. (T8)
- 3 Ob 20/02s
Auch; nur T2; Beisatz: Wird in einem Unterhaltstitel infolge des Alters des Kindes ab einem bestimmten Datum ein höherer Betrag als laufender Unterhalt zuerkannt, so ist bei der Bewertung von diesem höheren Betrag auszugehen. (T9)
- 8 Ob 295/01t
Auch; nur T2; Beis wie T6
- 7 Ob 146/02z
Auch; nur T1; Beis wie T3 nur: Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung. (T10)
Beis wie T6
- 7 Ob 242/02t
Auch; nur T1; Beis wie T10
- 5 Ob 271/02t
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T7
- 6 Ob 312/02d
nur T2
- 7 Ob 61/03a
Vgl auch; nur T1; Beis wie T10
- 7 Ob 247/03d
auch; nur T1
- 7 Ob 36/04a
nur T1
- 7 Ob 201/04s
Beis wie T10
- 3 Ob 197/04y
Auch; nur T1
- 8 Ob 67/05v
- 3 Ob 115/05s
Vgl auch; Beis wie T10
- 8 Ob 88/04f
nur T1; Beis wie T7
- 6 Ob 67/06f
- 9 Ob 32/06f
nur T1
- 6 Ob 142/06k
Vgl auch; nur T2; Beis wie T10
- 3 Ob 204/06f
Auch; Beisatz: Hier: Neufestsetzung für sehr langen Zeitraum; Entscheidung über Erhöhungs- und Herabsetzungsbegehren sowie begehrten Entfall der Unterhaltsverpflichtung. (T11)
- 6 Ob 238/06b
Auch; Beis ähnlich wie T10
- 9 Ob 132/06m
nur T1
- 9 Ob 143/06d
Auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T10
- 10 Ob 81/06v
nur T2
- 10 Ob 53/07b
nur T2
- 6 Ob 126/07h
Vgl aber; nur T1; Beisatz: Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts oder Berufungsgerichts in Unterhaltsverfahren kommt es, wenn (auch) laufende Ansprüche zu beurteilen sind, grundsätzlich auf den 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war; Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren, haben hingegen unberücksichtigt zu bleiben. (T12)
- 10 Ob 82/07t
Vgl aber; nur T2; Beis wie T10; Beis wie T12
- 6 Ob 242/07t
Ausdrücklich gegenteilig; nur T1; Beis wie T12; Bem: Vgl
RS0122735. (T13)
- 2 Ob 6/08h
Auch; nur T2
- 1 Ob 119/07t
Vgl aber; nur T1; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Der neben dem laufenden Geldunterhalt geltend gemachte Rückstand ist der dreifachen Jahresleistung nicht hinzuzurechnen. (T14)
Bem: Siehe auch
RS0114353. (T15)
- 1 Ob 38/08g
Vgl auch; Beisatz: Bei der Berechnung des Werts des Entscheidungsgegenstands ist regelmäßig auf den laufenden Unterhalt abzustellen, sofern der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts. (T16)
- 1 Ob 88/08k
Auch; nur T1; Beis wie T6
- 9 Ob 46/08t
Vgl auch; Beisatz: Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Rekurs- oder Berufungsgerichts in Unterhaltsverfahren kommt es, wenn (auch) laufende Ansprüche zu beurteilen sind, grundsätzlich auf den 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war. Fällige Unterhaltsbeträge sind dann relevant, wenn deren dreijähriger Durchschnitt bereits höher ist. (T17)
Beisatz: Hier: Einstweiliger Unterhalt. (T18)
- 4 Ob 214/08m
vgl; Beis wie T14
- 2 Ob 226/08m
nur T2
- 1 Ob 11/09p
Vgl aber; nur T1; Beis wie T14
- 10 Ob 36/09f
Vgl auch; Beisatz: Auch im Verfahren nach dem UVG ist Streitwert der dreifache Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses. (T19)
- 1 Ob 130/09p
Vgl aber; nur T1; Beis wie T14
- 7 Ob 143/09v
Vgl aber; Beis wie T6; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T12
- 2 Ob 224/08t