Norm
JN §28Rechtssatz
Eine Beschlußfassung des Außerstreitrichters, ein Unterhaltsantrag wäre wegen Volljährigkeit der Antragstellerin im streitigen Verfahren zu behandeln und zu erledigen, kommt dann nicht in Betracht, wenn es für eine Klagsführung mangels Ratifizierung des EuGVÜ (Art 5 Z 2) an der inländischen Gerichtsbarkeit mangelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103144Dokumentnummer
JJR_19960221_OGH0002_0030OB00502_9600000_003