RS OGH 1996/2/22 8ObS6/96, 8ObS9/04p

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Norm

IESG §1 Abs6 Z2
UrlG §9

Rechtssatz

Einem Angestellten, der nach einer bestimmten Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zu dessen Beendigung auch Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin war, gebührt kein Insolvenzausfallgeld für eine Urlaubsentschädigung und zwar auch nicht anteilig für die Zeit, in der er noch nicht Mitglied des Vertretungsorgans der gemeinschuldnerischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewesen war. § 48 ASGG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

GmbH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101987

Dokumentnummer

JJR_19960222_OGH0002_008OBS00006_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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