Norm
IESG §1 Abs6 Z2Rechtssatz
Einem Angestellten, der nach einer bestimmten Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zu dessen Beendigung auch Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin war, gebührt kein Insolvenzausfallgeld für eine Urlaubsentschädigung und zwar auch nicht anteilig für die Zeit, in der er noch nicht Mitglied des Vertretungsorgans der gemeinschuldnerischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewesen war. § 48 ASGG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
GmbHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101987Dokumentnummer
JJR_19960222_OGH0002_008OBS00006_9600000_001