RS OGH 1996/2/22 6Ob657/95, 3Ob57/00d, 4Ob216/01w, 1Ob135/06v, 6Ob80/11z, 20Os1/16x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1996
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Norm

ABGB §7
GmbHG §41
GmbHG §66
HGB §140

Rechtssatz

Wenn in der Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorgesehen ist, daß ein Gesellschafter, bei dem ein wichtiger Grund im Sinne des § 140 HGB vorliegt, seinen Geschäftsanteil an einen von der Gesellschaft namhaft zu machenden Dritten abzutreten hat, ein Ausschlußverfahren in der Satzung aber nicht geregelt wurde, so ist ein Gesellschafterbeschluß auf Ausschluß des Gesellschafters von der Satzung nicht gedeckt und gemäß § 41 GmbHG anfechtbar. Satzungsgemäß ist der Beschluß der Generalversammlung auf Ermächtigung des Geschäftsführers der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Klageeinbringung gegen den Gesellschafter zwecks Durchsetzung der Abtretungsverpflichtung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 657/95
    Entscheidungstext OGH 22.02.1996 6 Ob 657/95
    Veröff: SZ 69/37
  • 3 Ob 57/00d
    Entscheidungstext OGH 29.01.2001 3 Ob 57/00d
    Vgl auch; Beisatz: Für eine analoge Anwendung des § 133 HGB bzw für eine Rechtsanalogie durch Einordnung der GmbH in die jederzeit aus wichtigen Gründen lösbaren Dauerschuldverhältnisse besteht mangels Vorliegens einer Gesetzeslücke keine Möglichkeit. (T1); Veröff: SZ 74/13
  • 4 Ob 216/01w
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 216/01w
    Auch; nur: Wenn in der Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorgesehen ist, daß ein Gesellschafter, bei dem ein wichtiger Grund im Sinne des § 140 HGB vorliegt, seinen Geschäftsanteil an einen von der Gesellschaft namhaft zu machenden Dritten abzutreten hat, ein Ausschlußverfahren in der Satzung aber nicht geregelt wurde, so ist ein Gesellschafterbeschluß auf Ausschluß des Gesellschafters von der Satzung nicht gedeckt und gemäß § 41 GmbHG anfechtbar. (T2); Beisatz: Der Umstand, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der oberstgerichtlichen Judikatur und der jahrzehntelangen Diskussion in der Lehre zur Frage des Ausschlusses eines Gesellschafters einer GmbH bisher noch keine Regelung getroffen hat (obwohl das Recht der GmbH mehrfach novelliert wurde), spricht auch nach Auffassung des erkennenden Senats gegen die Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke, die im Wege der Gesetzesanalogie geschlossen werden könnte. (T3)
  • 1 Ob 135/06v
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 135/06v
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. (T4)
  • 6 Ob 80/11z
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 80/11z
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Auch die zwischenzeitige Einführung des Gesellschafterausschlusses durch das Gesellschafter? Ausschlussgesetz ist kein Anlass, um von der als gefestigt zu bezeichneten Rechtsprechung abzugehen. (T5)
  • 20 Os 1/16x
    Entscheidungstext OGH 10.06.2016 20 Os 1/16x
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102055

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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