RS OGH 1996/2/26 4Ob516/96, 5Ob231/98a, 2Ob277/08m, 3Ob219/14y, 1Ob101/21s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1996
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Norm

BStG §17
BStG §20 Abs1
EisbEG §2
EisbEG §20
GBG §61 A
VwGG §42 Abs3

Rechtssatz

Die ex-tunc-Wirkung des VwGH-Erkenntnisses hat zur Folge, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der angefochtene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Damit ist aber der Titel für die auf Grund des aufgehobenen Enteignungsbescheides vorgenommenen Grundbuchseintragungen weggefallen, auch wenn der Kläger die ihm seinerzeit zuerkannten Entschädigungsbeträge noch nicht zurückgezahlt hat, da für ein Zug-um-Zug-Begehren kein Platz ist. Die (allfällige) Pflicht zur Rückzahlung der Enteignungsentschädigung steht in keinem synallagmatischen Verhältnis zum Löschungsbegehren.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 516/96
    Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 516/96
    Veröff: SZ 69/39
  • 5 Ob 231/98a
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 231/98a
    Auch; nur: Die ex-tunc-Wirkung des VwGH-Erkenntnisses hat zur Folge, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der angefochtene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. (T1); Beisatz: Die Rückübertragung hat nach privatrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen (VfSlg 8980 f) (§ 1435 ABGB). (T2) Veröff: SZ 71/162
  • 2 Ob 277/08m
    Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 277/08m
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 219/14y
    Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 219/14y
    Auch
  • 1 Ob 101/21s
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 1 Ob 101/21s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102896

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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