Norm
MSchG §33aRechtssatz
Eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Markenrechtes (§ 9 Abs 3 UWG) setzt die Bescheinigung der Tatsache voraus, daß die registrierte Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Sicherungsantrag im Inland vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten in angemessenem Umfang als Kennzeichen im Sinn des § 13 MSchG gebraucht wurde oder daß der Nichtgebrauch durch den Markeninhaber gerechtfertigt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102886Dokumentnummer
JJR_19960226_OGH0002_0040OB00007_9600000_002