Norm
BG 20.05.1981 betr die Errichtung der Autobahnen - und Schnellstraßen - Gesellschaft BGBl 1981/300 §4 Abs1Rechtssatz
Die ÖSAG (Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen AG) kann gemäß § 4 Abs 1 des Gesetzes BGBl 1981/300 die für die ihr gesetzlich aufgetragene Errichtung eines Straßenabschnittes notwendigen Grundflächen im Namen des Bundes erwerben. Daraus ergibt sich aber keinesfalls, daß die Klage auf Löschung einer zugunsten des Bundes eingetragenen Servitut gegen die ÖSAG zu erheben wäre. Die Frage der Vertretung hat nichts mit der Frage der Parteistellung zu tun.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102892Dokumentnummer
JJR_19960226_OGH0002_0040OB00516_9600000_002