Norm
KartG 1988 §10Rechtssatz
Eine Kartellvereinbarung wird nicht nur dann durchgeführt, wenn sich die Beteiligten an die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung halten und diese dadurch nach außen realisieren, sondern auch dann, wenn einer der Beteiligten einen anderen Beteiligten durch Ausübung konkreten wirtschaftlichen und/oder gesellschaftlichen oder gar rechtlichen Druck zur Einhaltung der Vereinbarung nötigt oder zu nötigen versucht; ob sich der Adressat eines solchen Drucks fügt, ist unerheblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0081655Dokumentnummer
JJR_19960226_OGH0002_0160OK00013_9500000_001