RS OGH 1996/2/26 16Ok13/95, 16Ok2/96, 16Ok5/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1996
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Norm

KartG 1988 §10
KartG 1988 §18 Abs1 Z1

Rechtssatz

Eine Kartellvereinbarung wird nicht nur dann durchgeführt, wenn sich die Beteiligten an die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung halten und diese dadurch nach außen realisieren, sondern auch dann, wenn einer der Beteiligten einen anderen Beteiligten durch Ausübung konkreten wirtschaftlichen und/oder gesellschaftlichen oder gar rechtlichen Druck zur Einhaltung der Vereinbarung nötigt oder zu nötigen versucht; ob sich der Adressat eines solchen Drucks fügt, ist unerheblich.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 13/95
    Entscheidungstext OGH 26.02.1996 16 Ok 13/95
  • 16 Ok 2/96
    Entscheidungstext OGH 09.12.1996 16 Ok 2/96
    Veröff: SZ 69/46
  • 16 Ok 5/01
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 16 Ok 5/01
    Vgl auch; Beisatz: Druckausübung kann nicht nur durch eine Liefereinstellung oder Drohung damit in Betracht kommt, sondern auch durch die Androhung von - auch geringen - Nachteilen, die bewirken, dass die Entscheidungsfreiheit eines Betroffenen beeinträchtigt wird, wenn ihm auch - was geradezu vorausgesetzt wird - durchaus noch ein Handlungsspielraum bleibt. Wird Druck gegen einen Mitbewerber unter Androhung oder Durchführung von Nachteilen ausgeübt und erfahren andere Mitbewerber hievon, werden auch diese unter Druck gesetzt, sich empfehlungsgemäß zu verhalten, weil sie ansonsten gleiche Nachteile zu befürchten haben. Darauf, ob die Androhung von Druck erfolgreich war, kommt es nicht an; es genügt, wenn versucht wird, die Empfehlung, keine Diskontpolitik zu betreiben und anstatt dessen die empfohlenen Verkaufspreise im Wesentlichen einzuhalten, mit wirtschaftlichem Druck durchzusetzen. (T1); Veröff: SZ 74/149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0081655

Dokumentnummer

JJR_19960226_OGH0002_0160OK00013_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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