Norm
GBG §61 ARechtssatz
Die Löschungsklage ist gegen denjenigen zu richten, der mit der bekämpften Eintragung unmittelbar Eigentümer oder Berechtigter geworden ist, gegen dessen Gesamtrechtsnachfolger oder schlechtgläubigen Einzelrechtsnachfolger. Dem im Grundbuch Eingetragenen oder eingetragen Gewesenen steht die Löschungsklage gegen denjenigen zu, durch dessen nachfolgende, auf einem materiell unwirksamen Titel beruhende Eintragung er aus dem Grundbuch verdrängt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102891Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020