RS OGH 1996/2/26 4Ob516/96, 5Ob233/09i, 9Ob76/14p, 3Ob31/15b, 6Ob195/18x

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Veröffentlicht am 26.02.1996
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Norm

GBG §61 A

Rechtssatz

Die Löschungsklage ist gegen denjenigen zu richten, der mit der bekämpften Eintragung unmittelbar Eigentümer oder Berechtigter geworden ist, gegen dessen Gesamtrechtsnachfolger oder schlechtgläubigen Einzelrechtsnachfolger. Dem im Grundbuch Eingetragenen oder eingetragen Gewesenen steht die Löschungsklage gegen denjenigen zu, durch dessen nachfolgende, auf einem materiell unwirksamen Titel beruhende Eintragung er aus dem Grundbuch verdrängt wurde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 516/96
    Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 516/96
    Veröff: SZ 69/39
  • 5 Ob 233/09i
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 233/09i
    Vgl auch; Beisatz: Zur Löschungsklage berechtigen den eingetragenen bzw vom Beklagten verdrängten Eigentümer materiell unrichtige Einverleibungen, etwa des Eigentums, des Pfandrechts, von Reallasten, auch Urkundenhinterlegungen über Superädifikate. (T1)
  • 9 Ob 76/14p
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 Ob 76/14p
    Auch; nur: Dem im Grundbuch Eingetragenen oder eingetragen Gewesenen steht die Löschungsklage gegen denjenigen zu, durch dessen nachfolgende, auf einem materiell unwirksamen Titel beruhende Eintragung er aus dem Grundbuch verdrängt wurde. (T2)
  • 3 Ob 31/15b
    Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 31/15b
    Auch
  • 6 Ob 195/18x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 6 Ob 195/18x
    Veröff: SZ 2018/113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102891

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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