RS OGH 1996/2/26 4Ob516/96, 4Ob118/07t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1996
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Norm

GBG §61 A
GBG §136

Rechtssatz

Sieht das Gesetz im einzelnen Fall mehrere Rechtsbehelfe vor ("Konkurrenz"), dann hat die Partei das Recht, zwischen ihnen zu wählen oder sie auch gehäuft zu ergreifen. Dies gilt auch, wenn ein Berichtigungsantrag nach § 136 GBG und eine Löschungsklage nach §§ 61 ff GBG zur Wahl stehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 516/96
    Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 516/96
    Veröff: SZ 69/39
  • 4 Ob 118/07t
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 118/07t
    Ähnlich; Beisatz: Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage ist aber nicht schon deswegen zu verneinen, weil der Kläger sein Ziel auch auf andere Weise erreichen könnte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102898

Dokumentnummer

JJR_19960226_OGH0002_0040OB00516_9600000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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