Norm
GBG §61 ARechtssatz
Sieht das Gesetz im einzelnen Fall mehrere Rechtsbehelfe vor ("Konkurrenz"), dann hat die Partei das Recht, zwischen ihnen zu wählen oder sie auch gehäuft zu ergreifen. Dies gilt auch, wenn ein Berichtigungsantrag nach § 136 GBG und eine Löschungsklage nach §§ 61 ff GBG zur Wahl stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102898Dokumentnummer
JJR_19960226_OGH0002_0040OB00516_9600000_005