Norm
MRK Art6 Abs1 II7Rechtssatz
Da der österreichiche VfGH mündliche Verhandlungen nur auf Antrag einer Partei durchführt, ist bei Fehlen eines solchen Antrages Verzicht der Partei auf die mündliche Verhandlung anzunehmen. Wenn im gegenständlichen Fall (Individualbeschwerde wegen Witwerpension) kein öffentliches Interesse an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht, verletzt die Unterlassung einer solchen nicht Art 6 Abs 1 MRK.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1996:RS0120947Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016