Norm
AHG §1 Cd11Rechtssatz
Wenn ein Angehöriger des österreichischen Bundesheeres als Mitglied einer auf Ersuchen einer internationalen Organisation ins Ausland entsendeten österreichischen Einheit jemand im Ausland einen Schaden zugefügt, hat jedenfalls dann Amtshaftungsrecht zur Anwendung zu kommen, wenn der Schaden bei einer Verrichtung eintrat, die in einem hinreichend engen Zusammenhang mit der Aufgabe der Einheit steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103859Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015