TE Vwgh Erkenntnis 2004/6/28 2002/10/0071

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Veröffentlicht am 28.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
82/04 Apotheken Arzneimittel;
82/05 Lebensmittelrecht;

Norm

AMG 1983 §1 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
LMG 1975 §9 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der S GmbH & Co KG in B (Deutschland), vertreten durch Schönherr, Rechtsanwälte OEG in 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid des Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen vom 22. Februar 2002, Zl. 333.665/1-IX/B/12/01, betreffend Zulassung gesundheitsgezogener Angaben, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 20. Februar 2002 wies der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zulassung folgender gesundheitsbezogener Angaben für das Produkt "Abtei Zink Nährstoff-Kapseln" gemäß § 9 Abs. 3 Lebensmittelgesetz 1975 (LMG) ab:

"-Zink Nährstoff-Kapseln enthalten ausgewählte Nährstoffe, die eine besondere Bedeutung für Haut, Haare und Nägel haben. Zink, ein lebensnotwendiges Spurenelement, ist Bestandteil bzw. Aktivator von über 100 körpereigenen Enzymen. Es ist an der Steuerung einer Vielzahl von Körperfunktionen, insbesondere Wachstumsprozessen beteiligt."

"Zink liegt hier in Kombination mit weiteren, wichtigen hautaktiven Nährstoffen vor. Denn: Zink und Vitamin B6 sind essentielle Aufbaustoffe für die Neubildung von Haut-Kollagen."

"Zusätzlich enthalten Zink Nährstoff-Kapseln die lebensnotwendigen Mikronährstoffe Biotin, die Vitamine des B-Komplexes und ß-Carotin (Provitamin A). Diese Vitamine sind wesentlich am gesunden Wachstum von Haut, Haaren und Nägeln beteiligt."

"Schöne Haut, kräftige Haare und feste Fingernägel lassen sich nur durch eine ausgewogene Ernährung erhalten. Leider enthält unser Speiseplan nicht immer alle notwendigen Nährstoffe. Die spezielle Nährstoffkombination in Zink Nährstoff-Kapseln kann Tag für Tag als Nahrungsergänzung zu gesunder Haut, Haaren und Nägeln beitragen."

"Für den Nährstoffbedarf gesunder Haut, Haare und Nägel."

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der beigezogene Amtssachverständige für Pharmazie habe dargelegt, dass das Produkt der beschwerdeführenden Partei nach den vorliegenden Unterlagen folgende pharmakologisch wirksame Bestandteile enthalte:

1,3 mg Vitamin B1, 1,6 mg Vitamin B2, 5,5 mg Pantothenat und 16,5 mg Niacin pro Kapsel

Die Einnahmeempfehlung laute: 1 Kapsel täglich.

Nach Darstellung von Vitamin B1, Vitamin B2, Pantothensäure und Niacin sowie der diesen Stoffen in der Fachliteratur im Allgemeinen zugeschriebenen pharmakologischen Wirkungen habe der Amtssachverständige dargelegt, dass die angeführten pharmakologischen Wirkungen auf Grund der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung des Produkts der beschwerdeführenden Partei auch zu erwarten seien. Die vorliegende Dosierung bewege sich in jenem Rahmen, der in der erwähnten Fachliteratur zur Vorbeugung und Behandlung entsprechender Mangelerkrankungen beschrieben sei. Das Produkt sei daher nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Arzneimittel und in der Folge als zulassungspflichtige Arzneispezialität zu beurteilen. Ein Inverkehrbringen der Ware sei erst nach der erfolgten Zulassung als Arzneispezialität statthaft; eine solche Zulassung liege nicht vor. Da auf ein Arzneimittel die Anwendung lebensmittelrechtlicher Vorschriften (§ 9 Abs. 3 LMG) schon begrifflich nicht in Betracht komme, seien der Antrag der beschwerdeführenden Partei abzuweisen und die begehrten gesundheitsbezogenen Angaben nicht zuzulassen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für die Entscheidung relevanten Umständen jenem, der bereits mit hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2004, Zl. 2004/10/0073, entschieden wurde. Aus den dort dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Ebenso wie in dem dem genannten Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall beschränkte sich die belangte Behörde nämlich in der entscheidenden Frage nach den Wirkungen des gegenständlichen Produkts auf Grund seiner konkreten quantitativen Zusammensetzung (auch) im angefochtenen Bescheid auf die Annahme, dass "die angeführten pharmakologischen Wirkungen auf Grund der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung des Produktes auch zu erwarten sind", und den Hinweis, dass sich die vorliegende Dosierung in jenem Rahmen bewege, der in der angeführten Fachliteratur zur Vorbeugung und Behandlung entsprechender Mangelkrankheiten beschrieben sei.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Juni 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002100071.X00

Im RIS seit

23.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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