Norm
StGB §70Rechtssatz
Für die Beurteilung schwerer Betrügereien (§ 147 Abs 2 StGB) als gewerbsmäßig begangen (§ 148 zweiter Fall StGB) ist keineswegs erforderlich, dass die beabsichtigte fortlaufende Einnahme des Täters mit dem ganzen aus den einzelnen Taten resultierenden Schaden jeweils identisch ist, vielmehr genügt es, dass sich der Täter mit einem Teil abfindet und mit dem Rest einen Dritten unrechtmäßig bereichert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0094702Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009