RS OGH 1996/2/27 4Ob1016/96, 4Ob112/11s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1996
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Norm

UWG §2 A2
UWG §2 C2a

Rechtssatz

Richtet sich eine Werbung zum Teil an Detailhändler, zum Teil an Letztverbraucher, so reicht eine Irreführung der Verbraucher, also eines Teils der angesprochenen Verkehrskreise, aus, um einen Verstoß gegen § 2 UWG anzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102012

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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