Norm
PVG §25 Abs2Rechtssatz
§ 25 Abs 2 PVG fordert nicht die besondere Behandlung von Personalvertretern bei Ernennungen, sondern nennt nur eine mögliche Form des Ermessensmißbrauchs. Der Beamte darf weder wegen der Zugehörigkeit zur Personalvertretung noch wegen der Art seines Auftretens als Personalvertreter benachteiligt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102404Dokumentnummer
JJR_19960227_OGH0002_0010OB00045_9500000_002