Norm
ABGB §880a BRechtssatz
Fremde Schuld ist die Verbindlichkeit eines Dritten. Für die Anwendung des § 1358 ABGB genügt es, wenn aus der Sicht des Hauptschuldners eine formell eigene, materiell aber fremde Schuld vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102645Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.02.2022