Norm
AHG §1 Cd13Rechtssatz
Der Personalvertreter hat zwar keinen Rechtsanspruch auf Rechtsakte, die seine Laufbahn nicht benachteiligen, dem Beamten können aber aus einer Benachteiligung Schadenersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz entstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102406Dokumentnummer
JJR_19960227_OGH0002_0010OB00045_9500000_004