Norm
PVG §25 Abs2Rechtssatz
In der Regel ist in einer bloßen Durchschnittslaufbahn keine Benachteiligung zu erblicken. Eine Benachteiligung liegt aber jedenfalls darin, wenn die geringere Eignung eines Bediensteten für eine bestimmte Planstelle mit seinem Verhalten als Personalvertreter begründet würde; selbst aus einem gesetzwidrigen Verhalten eines Personalvertreters dürfen niemals Schlüsse gezogen werden, die die Laufbahn nachteilig beeinflussen könnten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102407Dokumentnummer
JJR_19960227_OGH0002_0010OB00045_9500000_005