RS OGH 1996/2/27 5Ob85/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1996
beobachten
merken

Norm

GBG §122 A

Rechtssatz

Auch in Grundbuchssachen steht jeder Partei gegen die Entscheidung nur ein Rechtsmittel zu. Weitere Rechtsmittel derselben Partei gegen dieselbe Entscheidung sind (sogar dann, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht würden), unzulässig. Das gilt auch für die Ergänzung eines Rechtsmittels.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083700

Dokumentnummer

JJR_19960227_OGH0002_0050OB00085_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten