Norm
GBG §122 ARechtssatz
Auch in Grundbuchssachen steht jeder Partei gegen die Entscheidung nur ein Rechtsmittel zu. Weitere Rechtsmittel derselben Partei gegen dieselbe Entscheidung sind (sogar dann, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht würden), unzulässig. Das gilt auch für die Ergänzung eines Rechtsmittels.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083700Dokumentnummer
JJR_19960227_OGH0002_0050OB00085_9500000_001