RS OGH 1996/2/27 5Ob1182/95, 5Ob85/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1996
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Norm

B-VG Art89 Abs2
TirGVG §32

Rechtssatz

Die vom Grundbuchsgericht ausschließlich anzuwendende Bestimmung des

§  32  TirGVG ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil hier

lediglich klar gestellt wird, daß die materiellrechtlichen

Bestimmungen über den Erwerb an Rechten von Grundstücken, wenn der

Rechtserwerber Ausländer ist, ausschließlich durch die

Grundverkehrsbehörde und nicht auch  -  möglicherweise abweichend  -

vom Grundbuchsgericht beurteilt werden. Gerade deswegen sieht §  32

Abs  1  TirGVG die Beibringung eines rechtskräftigen Bescheides über

die Feststellung vor, daß eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083719

Dokumentnummer

JJR_19960227_OGH0002_0050OB01182_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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