Norm
B-VG Art89 Abs2Rechtssatz
Die vom Grundbuchsgericht ausschließlich anzuwendende Bestimmung des
§ 32 TirGVG ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil hier
lediglich klar gestellt wird, daß die materiellrechtlichen
Bestimmungen über den Erwerb an Rechten von Grundstücken, wenn der
Rechtserwerber Ausländer ist, ausschließlich durch die
Grundverkehrsbehörde und nicht auch - möglicherweise abweichend -
vom Grundbuchsgericht beurteilt werden. Gerade deswegen sieht § 32
Abs 1 TirGVG die Beibringung eines rechtskräftigen Bescheides über
die Feststellung vor, daß eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083719Dokumentnummer
JJR_19960227_OGH0002_0050OB01182_9500000_002