RS OGH 1996/2/27 1Ob45/95, 1Ob17/99b, 1Ob273/01f, 1Ob278/04w, 1Ob33/08x, 1Ob210/11f, 1Ob13/12m, 1Ob6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1996
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Norm

AHG §1 Cb
AHG §1 Cd13
BDG §4 Abs3

Rechtssatz

Wenngleich kein Rechtsanspruch auf die Ernennung auf einen bestimmten Dienstposten besteht, wird ein Ersatzanspruch nach dem AHG begründet, wenn das zur Ernennung berufene Organ das ihm eingeräumte Ermessen missbraucht und gegen tragende Grundsätze der rechtsstaatlichen Ordnung verstößt (hier parteipolitische Motivation).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 45/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 45/95
  • 1 Ob 17/99b
    Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 17/99b
    Auch; Veröff: SZ 72/129
  • 1 Ob 273/01f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 273/01f
    Beisatz: Gerade Ernennungsvorgänge spielen sich zum überwiegenden Teil in objektiv nicht oder nur schwer erfassbaren Bereichen ab, wie etwa in der Beurteilung der Eignung eines Menschen für die Anforderungen eines bestimmten Postens. (T1) Beisatz: Ob Ermessensmissbrauch vorliegt, kann stets nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Eine Auflistung aller im Bestellungsverfahren zu beachtenden Kriterien ist nicht möglich. (T2)
  • 1 Ob 278/04w
    Entscheidungstext OGH 25.01.2005 1 Ob 278/04w
    Beisatz: Haftungsbegründend kann nicht nur die Rechtswidrigkeit des Ernennungsergebnisses, sondern auch die des Ernennungsvorgangs sein, weil der vom Gesetz gewährte Rechtsschutz gerade nicht im Anspruch auf Ernennung, sondern im Recht auf Durchführung eines gesetzgemäßen Verfahrens besteht. Maßgebend ist daher, ob der ernannte Bewerber die ausgeschriebene Stelle auch im Fall eines fehlerfreien Ernennungsvorgangs erhalten hätte. (T3); Beisatz: Hat das zur Entscheidung berufene Organ die ihm zur Verfügung stehenden Entscheidungsgrundlagen nicht nach bestem Wissen und Gewissen beurteilt, sondern sich in entscheidungswesentlichem Umfang von parteipolitischen Motiven leiten lassen, so verstieß es damit gegen tragende Grundwerte der Rechtsordnung. (T4); Beisatz: Willkür liegt vor, wenn eine sachliche Entscheidung nach dem Eignungsgefälle der Bewerber als Reihungskriterium bewusst hintangestellt wird, um auf diese Weise allein parteipolitisch motivierten Präferenzen oder Abneigungen zu dienen. (T5)
  • 1 Ob 33/08x
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 33/08x
    Auch
  • 1 Ob 210/11f
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 210/11f
    nur: Wenngleich kein Rechtsanspruch auf die Ernennung auf einen bestimmten Dienstposten besteht, wird ein Ersatzanspruch nach dem AHG begründet, wenn das zur Ernennung berufene Organ das ihm eingeräumte Ermessen missbraucht und gegen tragende Grundsätze der rechtsstaatlichen Ordnung verstößt. (T6); Beis wie T2 nur: Ob Ermessensmissbrauch vorliegt, kann stets nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T7)
  • 1 Ob 13/12m
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 13/12m
    Auch; nur T6
  • 1 Ob 61/14y
    Entscheidungstext OGH 22.05.2014 1 Ob 61/14y
    Auch
  • 1 Ob 130/14w
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 130/14w
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/121
  • 1 Ob 218/14m
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 218/14m
    Auch; Veröff: SZ 2014/134
  • 1 Ob 131/15v
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 131/15v
  • 1 Ob 194/15h
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 194/15h
    Beis wie T3
  • 1 Ob 167/16i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 167/16i
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verfahren vor der Weiterbestellungskommission gemäß § 18 AusG (Ausschreibungsgesetz 1989). (T8)
  • 1 Ob 223/16z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 223/16z
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Fehlerhaftes Besetzungsverfahren, weil das Gutachten der Begutachtungskommission nicht ausreichend begründet war. (T9)
    Beisatz: Im Amtshaftungsverfahren ist - schon aus einfachen Kausalitätserwägungen - zu prüfen, welcher Bewerber bei dem anzunehmenden hypothetischen Kausalverlauf, also bei Erstattung eines mangelfreien Gutachtens, zum Zug gekommen wäre. (T10)
    Beisatz: Die Beurteilung und Gewichtung der festgestellten Umstände im Zusammenhang mit der Frage der besseren Eignung für die ausgeschriebene Planstelle ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. (T11)
  • 1 Ob 74/18s
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 74/18s
  • 9 ObA 75/20z
    Entscheidungstext OGH 21.10.2020 9 ObA 75/20z
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Für die Behauptung, der Entscheidungsträger habe bei der Besetzung der ausgeschriebenen Funktion dieses Ermessen in unsachlicher Weise überschritten, trifft den Kläger die Beweislast. Er muss behaupten und beweisen, dass er ohne Verletzung des der Beklagten bei der Besetzung der ausgeschriebenen Funktion eingeräumten Ermessensspielraums mit dieser Funktion betraut worden wäre. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102403

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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