- 1 Ob 45/95
- 1 Ob 17/99b
Auch; Veröff: SZ 72/129
- 1 Ob 273/01f
Beisatz: Gerade Ernennungsvorgänge spielen sich zum überwiegenden Teil in objektiv nicht oder nur schwer erfassbaren Bereichen ab, wie etwa in der Beurteilung der Eignung eines Menschen für die Anforderungen eines bestimmten Postens. (T1) Beisatz: Ob Ermessensmissbrauch vorliegt, kann stets nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Eine Auflistung aller im Bestellungsverfahren zu beachtenden Kriterien ist nicht möglich. (T2)
- 1 Ob 278/04w
Beisatz: Haftungsbegründend kann nicht nur die Rechtswidrigkeit des Ernennungsergebnisses, sondern auch die des Ernennungsvorgangs sein, weil der vom Gesetz gewährte Rechtsschutz gerade nicht im Anspruch auf Ernennung, sondern im Recht auf Durchführung eines gesetzgemäßen Verfahrens besteht. Maßgebend ist daher, ob der ernannte Bewerber die ausgeschriebene Stelle auch im Fall eines fehlerfreien Ernennungsvorgangs erhalten hätte. (T3); Beisatz: Hat das zur Entscheidung berufene Organ die ihm zur Verfügung stehenden Entscheidungsgrundlagen nicht nach bestem Wissen und Gewissen beurteilt, sondern sich in entscheidungswesentlichem Umfang von parteipolitischen Motiven leiten lassen, so verstieß es damit gegen tragende Grundwerte der Rechtsordnung. (T4); Beisatz: Willkür liegt vor, wenn eine sachliche Entscheidung nach dem Eignungsgefälle der Bewerber als Reihungskriterium bewusst hintangestellt wird, um auf diese Weise allein parteipolitisch motivierten Präferenzen oder Abneigungen zu dienen. (T5)
- 1 Ob 33/08x
Auch
- 1 Ob 210/11f
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 210/11f
nur: Wenngleich kein Rechtsanspruch auf die Ernennung auf einen bestimmten Dienstposten besteht, wird ein Ersatzanspruch nach dem AHG begründet, wenn das zur Ernennung berufene Organ das ihm eingeräumte Ermessen missbraucht und gegen tragende Grundsätze der rechtsstaatlichen Ordnung verstößt. (T6); Beis wie T2 nur: Ob Ermessensmissbrauch vorliegt, kann stets nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T7)
- 1 Ob 13/12m
Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 13/12m
Auch; nur T6
- 1 Ob 61/14y
Entscheidungstext OGH 22.05.2014 1 Ob 61/14y
Auch
- 1 Ob 130/14w
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 130/14w
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/121
- 1 Ob 218/14m
Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 218/14m
Auch; Veröff: SZ 2014/134
- 1 Ob 131/15v
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 131/15v
- 1 Ob 194/15h
Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 194/15h
Beis wie T3
- 1 Ob 167/16i
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 167/16i
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verfahren vor der Weiterbestellungskommission gemäß
§ 18 AusG (Ausschreibungsgesetz 1989). (T8)
- 1 Ob 223/16z
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 223/16z
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Fehlerhaftes Besetzungsverfahren, weil das Gutachten der Begutachtungskommission nicht ausreichend begründet war. (T9)
Beisatz: Im Amtshaftungsverfahren ist - schon aus einfachen Kausalitätserwägungen - zu prüfen, welcher Bewerber bei dem anzunehmenden hypothetischen Kausalverlauf, also bei Erstattung eines mangelfreien Gutachtens, zum Zug gekommen wäre. (T10)
Beisatz: Die Beurteilung und Gewichtung der festgestellten Umstände im Zusammenhang mit der Frage der besseren Eignung für die ausgeschriebene Planstelle ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. (T11)
- 1 Ob 74/18s
- 9 ObA 75/20z
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Für die Behauptung, der Entscheidungsträger habe bei der Besetzung der ausgeschriebenen Funktion dieses Ermessen in unsachlicher Weise überschritten, trifft den Kläger die Beweislast. Er muss behaupten und beweisen, dass er ohne Verletzung des der Beklagten bei der Besetzung der ausgeschriebenen Funktion eingeräumten Ermessensspielraums mit dieser Funktion betraut worden wäre. (T12)