Norm
KlGG allgRechtssatz
Dem Generalpächter, will er im Kündigungsstreit aus der Regel des § 7 Abs 4 Kleingartengesetz Nutzung ziehen, obliegt die gehörige verfahrensrechtliche Geltendmachung seines Ersatzanspruches nach den für eine klageweise Anspruchserhebung anerkannten Grundsätzen. Der Rechtsstreit über Einwendungen gegen die gerichtliche Aufkündigung eines Generalpachtverhältnisses unterliegt wie andere Rechtstreitigkeiten nach der Zivilprozessordnung mangels abweichender Sondervorschriften der Parteienmaxime und nicht dem Grundsatz amtswegiger Stoffsammlung und Interessenwahrung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097141Dokumentnummer
JJR_19960228_OGH0002_0070OB02022_96W0000_001