Norm
ZPO §391 ARechtssatz
Eine Rechtsgrundabweisung ist dem österreichischen Recht fremd. Die Bestätigung der Klagsabweisung hinsichtlich des auf § 1118 erster Fall ABGB gestützten Räumungsbegehrens unter gleichzeitiger Aufhebung des Ersturteiles hinsichtlich des auf qualifizierten Mietzinsrückstand gestützten Räumungsbegehrens entspricht nicht dem Gesetz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097117Dokumentnummer
JJR_19960228_OGH0002_0070OB02012_96Z0000_001