Norm
AO §53Rechtssatz
Durch die Bestätigung des Ausgleiches über das Vermögen des Schuldners des Rechtsschutzversicherungsnehmers reduziert sich der "Gesamtanspruch" des Versicherungsnehmers im Sinne des Art 23.3.5. ARB 1988 auf die Ausgleichsquote, wenn und solange die Restforderung nicht wiederauflebte. Liegt die Quote unter der vereinbarten Streitwertgrenze, ist daher - mangels Wiederauflebens - Rechtsschutzdeckung für die Einklagung der (bestrittenen) Forderung in Höhe der Quote zu gewähren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102081Dokumentnummer
JJR_19960228_OGH0002_0070OB02021_96Y0000_001