Norm
StPO §355Rechtssatz
Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten nach den §§ 355 und 357 StPO sind auf Beschlüsse analog anwendbar, wenn diese Beschlüsse in ihren Auswirkungen einem Strafurteil ähnlich sind, wie dies zum Beispiel bei Beschlüssen auf endgültige Strafnachsicht (§ 43 Abs 2 StGB) der Fall ist.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7Ra372/00b. Diese ist nunmehr unter RW0000564 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000075Im RIS seit
03.11.2011Zuletzt aktualisiert am
03.11.2011