- 2 Ob 10/96
Veröff: SZ 69/54
- 5 Ob 2267/96k
Entscheidungstext OGH 08.10.1996 5 Ob 2267/96k
Vgl; Beisatz: Bindungswirkung jedoch verneint, wenn die Vorfrage (Veräußerungsvorgang nach § 12 Abs 3 aF MRG) Gegenstand eines Beschlusses nach
§ 33 Abs 2 MRG war und nunmehr eine Mietzinsanhebung im außerstreitigen Verfahren gemäß § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 12 Abs 3 aF MRG begehrt wird. Überdies war hier keine Parteienidentität gegeben, weil die Erstantragsgegnerin im fraglichen Räumungsstreit nur einfache Nebenintervenientin war. (T1)
- 4 Ob 46/98p
nur: Die Grenzen der materiellen Rechtskraft können aus Gründen der "Entscheidungsharmonie" allein nicht ausgeweitet werden. Es ist auch mit dem Gedanken der "Rechtssicherheit" vereinbar, wenn eine für unrichtig erkannte Sachverhaltsgrundlage des Urteils im Vorprozess der Entscheidung im Folgeprozess über weitere Ansprüche des Klägers nicht mehr zugrunde gelegt wird. (T2)
Beisatz: Gleiches muss auch gelten, wenn eine unvollständige Sachverhaltsgrundlage aufgrund unvollständiger Beweisaufnahme im Vorprozess behauptet wird und im Folgeprozess die Aufnahme zusätzlicher Beweismittel beantragt worden ist. (T3)
- 5 Ob 12/99x
Vgl; nur: Bei der Bindungswirkung handelt es sich um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft. (T4)
nur T2; Beisatz: Das LGVÜ gebietet keine andere Sicht. (T5)
- 7 Ob 106/98h
Ähnlich; nur T2
- 6 Ob 59/99s
nur T4; nur T2
- 7 Ob 196/99w
nur: Die Grenzen der materiellen Rechtskraft können aus Gründen der "Entscheidungsharmonie" allein nicht ausgeweitet werden. (T6)
Beisatz: Die Frage der Verschuldensteilung zwischen den Streitteilen des vorliegenden Prozesses kann durch diejenige in der Vorentscheidung keiner präjudiziell bindenden Beurteilung zugeführt werden. (T7)
- 7 Ob 184/99f
nur T2; Beis wie T5
- 6 Ob 88/99f
nur T4
- 2 Ob 99/00y
nur T6
- 2 Ob 164/99b
nur T6
- 10 ObS 11/01t
Auch; nur: Bei der Bindungswirkung handelt es sich um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft. Eine Heranziehung der Entscheidungsgründe zur Auslegung des Spruchs ist nicht geboten, wenn der Spruch keiner Individualisierung bedarf. (T8)
- 2 Ob 47/01b
nur T2; Beis wie T5
- 2 Ob 88/02h
Auch; nur T2
- 5 Ob 274/01g
Vgl auch
- 6 Ob 133/02f
nur T6
- 1 Ob 35/02g
nur: Bei der Bindungswirkung handelt es sich nicht um eine neben der Rechtskraft bestehende Urteilswirkung, sondern ebenso wie bei der Einmaligkeitswirkung um einen Aspekt der materiellen Rechtskraft. (T9)
- 6 Ob 131/03p
Vgl
- 6 Ob 248/03v
Auch; nur T6; Veröff: SZ 2003/160
- 6 Ob 140/03m
Auch
- 5 Ob 87/05p
Auch
- 6 Ob 176/06k
Auch; Beis wie T3
- 7 Ob 115/07y
Auch
- 4 Ob 87/07h
nur T6; Beisatz: Das muss insbesondere für den Fall des § 411 Abs 1 Satz 2 ZPO gelten. (T10)
Veröff: SZ 2007/177
- 10 Ob 95/07d
nur T6
- 9 ObA 186/07d
Vgl auch; Beisatz: Eine aus einem Dauerschuldverhältnis in einem Vorprozess (etwa für einen daraus abgeleiteten Leistungsanspruch) beurteilte Vorfrage (hier: der Bestand des Dienstverhältnisses) kann zum Gegenstand einer selbständigen Feststellungsklage gemacht und dadurch anders entschieden werden, wenn nicht im Vorprozess das Grundverhältnis Gegenstand eines selbständigen Zwischenantrags und einer Entscheidung hierüber war. (T11)
- 1 Ob 83/08z
Auch; nur T6
- 4 Ob 200/08b
Auch; nur T6
- 6 Ob 43/08d
Vgl; nur T6
- 1 Ob 42/09x
nur T2
- 2 Ob 213/08z
nur T6; Vgl Beis wie T7
- 7 Ob 140/09b
Auch; nur T4
- 17 Ob 28/09f
Vgl; nur T4
- 8 Ob 13/10k
Vgl auch; nur T4
- 2 Ob 167/10p
Entscheidungstext OGH 17.02.2011 2 Ob 167/10p
nur T9
- 2 Ob 97/10v
Auch; nur T9
- 9 ObA 23/11i
nur T8
- 5 Ob 212/10b
Auch; nur ähnlich T6
- 1 Ob 15/11d
nur T4; Veröff: SZ 2011/43
- 2 Ob 160/11k
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 160/11k
Vgl auch; Vgl Beis wie T11
- 2 Ob 255/12g
Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 255/12g
Vgl auch
- 2 Ob 66/13i
Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 66/13i
Auch; nur T2
- 2 Ob 62/13a
Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 62/13a
nur T2
- 3 Ob 167/13z
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 167/13z
- 7 Ob 219/13a
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 219/13a
nur: Die Grenzen der materiellen Rechtskraft können aus Gründen der „Entscheidungsharmonie“ allein nicht ausgeweitet werden. Mit dem Gedanken der „Rechtssicherheit“ ist es durchaus vereinbar, wenn eine für unrichtig erkannte Sachverhaltsgrundlage eines Urteils im Vorprozess der Entscheidung im Folgeprozess nicht mehr zu Grunde gelegt wird. (T12)
Beisatz: Die gegenteiligen Thesen der älteren Rechtsprechung sind überholt. (T13)
Veröff: SZ 2014/8
- 9 ObA 171/13g
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 9 ObA 171/13g
Auch; Beis wie T11
- 4 Ob 221/14z
Entscheidungstext OGH 22.04.2015 4 Ob 221/14z
Auch
- 1 Ob 28/15x
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 28/15x
- 9 ObA 150/15x
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 9 ObA 150/15x
Auch; nur T9
- 6 Ob 228/15w
Entscheidungstext OGH 14.01.2016 6 Ob 228/15w
Auch; nur T6; Beisatz: Daran ändert auch nichts, wenn aufgrund des zuerst geführten Verfahrens bereits Exekution geführt wurde. (T14)
- 3 Ob 5/16f
Entscheidungstext OGH 18.05.2016 3 Ob 5/16f
Auch
- 3 Ob 245/16z
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 245/16z
Auch; nur T6
- 5 Ob 111/17k
Entscheidungstext OGH 27.06.2017 5 Ob 111/17k
Auch
- 8 Ob 26/17g
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 8 Ob 26/17g
Vgl auch; Beisatz: Materielle Nahebeziehungen bzw Abhängigkeiten zwischen den Streitgegenständen, teleologische Sinnzusammenhänge der Entscheidungsgegenstände oder Rechtsverhältnisse, das Gebot der Entscheidungsharmonie oder das Bedürfnis nach Rechtssicherheit sind keine hinreichenden Gründe für eine Erweiterung der Bindungswirkung. (T15)
- 9 ObA 37/17g
Auch
- 2 Ob 164/17g
Auch; ähnlich nur T6; Veröff: SZ 2018/25
- 2 Ob 103/17m
Auch; nur T6
- 1 Ob 37/18z
Vgl auch
- 2 Ob 137/18p
Vgl auch; Beis wie T15
- 3 Ob 181/18s