RS OGH 1996/2/29 8ObA213/96, 9ObA139/01h, 9ObA82/03d, 9ObA97/05p, 9ObA46/07s, 9ObA180/07x, 9ObA111/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.1996
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Norm

ABGB §879 AIIe
ABGB §1162b
AngG §29 I
NÖ LBG §92 Abs1

Rechtssatz

Der Arbeitnehmer hat im Falle einer unwirksamen Auflösung bei bestehendem besonderen Kündigungsschutz und Entlassungsschutz das Wahlrecht zwischen der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auflösung und der Forderung einer Kündigungsentschädigung bei rechtswidriger Beendigung. Eine Konversion der unwirksamen Beendigung zu einer wirksamen zu einem späteren Zeitpunkt ist abzulehnen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 213/96
    Entscheidungstext OGH 29.02.1996 8 ObA 213/96
  • 9 ObA 139/01h
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 ObA 139/01h
    nur: Der Arbeitnehmer hat im Falle einer unwirksamen Auflösung bei bestehendem besonderen Kündigungsschutz und Entlassungsschutz das Wahlrecht zwischen der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auflösung und der Forderung einer Kündigungsentschädigung bei rechtswidriger Beendigung. (T1)
  • 9 ObA 82/03d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 9 ObA 82/03d
    Vgl aber; nur T1; Beisatz: Hier: BEinstG. (T2)
    Beisatz: Wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Ausspruchs die Behinderteneigenschaft des Arbeitnehmers nicht bekannt ist und er auch von einem entsprechenden Antrag nichts weiß, sodass er überhaupt keine Möglichkeit hat, die Unrechtmäßigkeit seiner Beendigungserklärung zu erkennen, hängt vom weiteren Verhalten der Beteiligten ab, ob dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und Kündigungsentschädigung zusteht. Nur wenn der leistungsbereite Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung in unzumutbarer Weise gegen den Arbeitgeber durchsetzen müsste, besteht ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung. (T3)
    Veröff: SZ 2003/136
  • 9 ObA 97/05p
    Entscheidungstext OGH 24.10.2005 9 ObA 97/05p
    nur T1; Beisatz: Ein derartiges Wahlrecht hat die Rechtsprechung auch dem begünstigten Behinderten eingeräumt, dem daher ebenfalls im Fall einer mangels Zustimmung des Behindertenausschusses unwirksamen Kündigung die Möglichkeit eröffnet wird, entweder auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu bestehen oder die Beendigungserklärung gegen sich gelten zu lassen und die für diesen Fall zustehende Kündigungsentschädigung zu begehren. (T4)
  • 9 ObA 46/07s
    Entscheidungstext OGH 28.09.2007 9 ObA 46/07s
    Auch; Beisatz: Ein Arbeitnehmer soll nicht gezwungen werden, ein durch eine ungerechtfertigte Auflösungserklärung belastetes Arbeitsverhältnis fortzusetzen. (T5)
  • 9 ObA 180/07x
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 9 ObA 180/07x
    nur T1
  • 9 ObA 111/09b
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 9 ObA 111/09b
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Das Wahlrecht des Dienstnehmers kann nicht erst im Prozess, sondern auch außergerichtlich ausgeübt werden. Wie jede andere Willenserklärung auch kann die Wahl zwischen der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Auflösung und der Forderung einer Kündigungsentschädigung ? mangels gegenteiliger Regelung ? ausdrücklich oder schlüssig erfolgen. Der Auslegung der in diesem Zusammenhang erfolgten Erklärungen ? sei es durch die Klägerin selbst oder im Zuge der Intervention der Arbeiterkammer Vorarlberg für die Klägerin ? kommt zufolge Abhängigkeit von den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht die Bedeutung einer erheblichen Rechtsfrage zu. (T6)
  • 9 ObA 49/10m
    Entscheidungstext OGH 21.01.2011 9 ObA 49/10m
    Auch; Beis wie T5
  • 8 ObA 76/12b
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 ObA 76/12b
    Vgl auch; Beisatz: Die Verfallsfrist gilt auch bei Auflösung besonders bestandgeschützter Arbeitsverhältnisse, wenn der Arbeitnehmer von seinem Wahlrecht Gebrauch macht und die an sich unwirksame Auflösungserklärung gegen sich gelten lässt. (T7); Veröff: SZ 2013/11
  • 9 ObA 146/13f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 ObA 146/13f
    Auch
  • 8 ObA 62/13w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 ObA 62/13w
    Auch; nur T1
  • 8 ObA 37/17z
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 ObA 37/17z
    nur T1; Veröff: SZ 2017/88
  • 9 ObA 51/17s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 ObA 51/17s
    nur T1
  • 8 ObA 36/18d
    Entscheidungstext OGH 19.07.2018 8 ObA 36/18d
    Auch
  • 8 ObA 55/18y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 ObA 55/18y
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Konversion nach § 92 Abs 1 NÖ LBG. (T8)
  • 8 ObA 76/19p
    Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 ObA 76/19p
    Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Fristgerechte Geltendmachung der aus ungerechtfertigter Beendigung resultierenden Entschädigungsansprüche nach § 92 NÖ LBG. (T9)
  • 8 ObA 115/20z
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 8 ObA 115/20z
    Vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101989

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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