RS OGH 1996/3/3 4R275/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1996
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Norm

ZPO §73 Abs2

Rechtssatz

Die Frist beginnt frühestens mit der durch das Gericht zu bewirkenden Zustellung des Bescheides des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer an die Verfahrenshilfe genießende Partei, mit dem der Rechtsanwalt bestellt und namhaft gemacht wird, in voller Länge zu laufen (Fasching, Kommentar, ErgBd 52).

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 13 R 82/03d. Diese ist nunmehr unter RW0000578 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000106

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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