Norm
ZPO §73 Abs2Rechtssatz
Die Frist beginnt frühestens mit der durch das Gericht zu bewirkenden Zustellung des Bescheides des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer an die Verfahrenshilfe genießende Partei, mit dem der Rechtsanwalt bestellt und namhaft gemacht wird, in voller Länge zu laufen (Fasching, Kommentar, ErgBd 52).
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 13 R 82/03d. Diese ist nunmehr unter RW0000578 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000106Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
17.09.2014